Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.
BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105neu
Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter
Paragraph 105, (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.