BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 109neu
Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter
Paragraph 109, Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 107, ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 102, gelten sinngemäß.