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BGBl. I Nr. 103/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 24↗RIS↗

Vorstand

Paragraph 24, (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht aus

  1. Ziffer eins
    den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
  2. Ziffer 2
    den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,
  3. Ziffer 3
    den von Wählergruppen gemäß Paragraph 106, entsandten Mitgliedern,
  4. Ziffer 4
    dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
  5. Ziffer 5
    dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
  1. Absatz 2,Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
    2. Ziffer 2
      Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,
    3. Ziffer 3
      Bestellung des WIFI-Kuratoriums,
    4. Ziffer 4
      Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und
    5. Ziffer 5
      Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.
  2. Absatz 3,In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
  3. Absatz 4,Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.