den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Vorstand
Paragraph 24, (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht aus
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,
- Ziffer 3den von Wählergruppen gemäß Paragraph 106, entsandten Mitgliedern,
- Ziffer 4dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
- Ziffer 5dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
- Absatz 2,Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
- Ziffer einsGenehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
- Ziffer 2Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,
- Ziffer 3Bestellung des WIFI-Kuratoriums,
- Ziffer 4Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und
- Ziffer 5Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.
- Absatz 3,In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
- Absatz 4,Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.