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BGBl. I Nr. 103/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 48↗RIS↗

Organe

Paragraph 48, (1) Organe des Fachverbandes sind:

  1. Ziffer eins
    der Vorsteher und
  2. Ziffer 2
    der Ausschuß.
  1. Absatz 2,Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
  2. Absatz 3,Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
  3. Absatz 4,Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
    4. Ziffer 4
      Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.
  4. Absatz 5,Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.