der Vorsteher und
BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Organe
Paragraph 48, (1) Organe des Fachverbandes sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Ausschuß.
- Absatz 2,Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
- Absatz 3,Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
- Absatz 4,Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:
- Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
- Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
- Ziffer 3Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
- Ziffer 4Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und
- Ziffer 5Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.
- Absatz 5,Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.