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BGBl. I Nr. 103/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) neu § 0↗RIS↗
§ 72neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 72↗RIS↗

Datenschutz

Paragraph 72, (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.

  1. Absatz 2,Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen.
  3. Absatz 4,Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den Paragraphen 365 a, Absatz eins und 365 b Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,, aufgezählt sind.
  4. Absatz 5,Im Falle von Übermittlungen gemäß Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, entfällt die Pflicht zur Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,.