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BGBl. I Nr. 153/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2001× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 201167 § 0↗RIS↗
§ 72geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 72↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 72↗RIS↗
Datenschutz
§ 72.
(1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung ermächtigt, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten Dies gilt auch automationsunterstützt übermittelt für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen durchzuführen. Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.
(3) Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen. Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.
(4) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 194 100/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997, aufgezählt sind 188/1999.
(5) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 entfällt die Pflicht zur Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.