Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78neu
2. Abschnitt
Wahlbehörden, Verfahren
Hauptwahlkommission
Paragraph 78, (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
- Absatz 3,Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
- Absatz 4,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
- Ziffer einsdie Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
- Ziffer 2die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
- Ziffer 3die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
- Ziffer 4die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
- Ziffer 5die Ausstellung der Wahlkarten,
- Ziffer 6die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
- Ziffer 7die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
- Ziffer 8die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des Paragraph 98, Absatz 8,,
- Ziffer 9die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
- Ziffer 10die Besetzung der Sektionsleitungen,
- Ziffer 11die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß Paragraph 104, Absatz 10 und des Vorstandes gemäß Paragraph 106,,
- Ziffer 12die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
- Ziffer 13die Besetzung der Bundessektionsleitungen,
- Ziffer 14die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß Paragraph 110 und des Vorstandes der Bundeskammer gemäß Paragraph 112,,
- Ziffer 15die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
- Ziffer 16die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß Paragraph 53, und
- Ziffer 17die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.