Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 153/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2001× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 201167 § 0↗RIS↗
§ 78geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 4 Z 4, Z 8 bis Z 14; Abs 5 bis Abs 7
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 78↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 78↗RIS↗
2. Abschnitt
Wahlbehörden, Verfahren Zustellungsbevollmächtigter
Hauptwahlkommission
§ 78.
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
1. die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen bereitgestellt werden,
5. die Ausstellung der Wahlkarten,
6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
8. die Feststellung der Stimmenzahl im Falle Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des § 98 Abs. 8 Wahlergebnisses,
9. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Besetzung der Spartenvertretungen,
10. die Besetzung Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen Spartenvertretungen gemäß der §§ 101 und 109, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112, der Spartenkonferenzen gemäß der §§ 102 und 110 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,
11. die Bestellung weiterer Mitglieder Besetzung der Sektionsleitungen gemäß § 104 Abs. 10 und des Vorstandes gemäß § 106 Fachverbandsausschüsse,
12. die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Fachverbandsausschüsse Funktionsperiode,
13. die Besetzung der Bundessektionsleitungen, Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und
14. die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß § 110 Abberufung von Mitgliedern und des Vorstandes Ersatzmitgliedern der Bundeskammer gemäß § 112, Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
15. (5) die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode, Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.
16. (6) die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
17. (7) die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen. Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.