BGBl. I Nr. 119/1998
119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 35 und die Aufhebung der §§ 36 bis 45 treten mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt, und sind auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen worden sind.