BGBl. I Nr. 18/1999
18. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertAbs 2
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 35 und die Aufhebung der §§ 36 bis 45 treten mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt, und sind auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen worden sind. Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der §§ 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.