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BGBl. I Nr. 123/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 64411 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 5, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 6 (entfallen); Abs 8 · umnummeriert: Abs 6; Abs 7
in Kraft 01.07.1997 – 30.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 § 16↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Überstundenvergütung
§ 16.
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
1. nicht in Freizeit oder
2. gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfaßt
1. im Falle des § 49 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
2. im Falle des § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und
2. für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung.
(5) In den Fällen des § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 beträgt der Überstundenzuschlag für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, abweichend vom Abs. 4 Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 3 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 25% und
2. für Überstunden während der Nachtzeit 50% der Grundvergütung.
(6) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
(76) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(87) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(98) Die Abs. 1 bis 8 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 50c Abs. 3 BDG 1979, des § 23 Abs. 6 MSchG und des § 10 Abs. 9 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.