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BGBl. I Nr. 126/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
126. Bundesgesetz: 1. Euro-Finanzbegleitgesetz
1. Euro-Finanzbegleitgesetz umfassend Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro (Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz); Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen privater Emittenten auf Euro (Euro-Anleihenumstellungsgesetz); Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden; Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz und das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 34 § 0↗RIS↗
§ 79geändertXVI. Oesterreichische Nationalbank: Abs 4
in Kraft 23.08.1996 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 445/1996 · danach: BGBl. I Nr. 126/1998 § 79↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 126/1998 · danach: BGBl. I Nr. 45/2002 § 79↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
XVI. Oesterreichische Nationalbank
§ 79.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und ihm auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
(2) Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Meldungen gemäß den §§ 74 und 75 haben hiebei in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für den Bundesminister für Finanzen die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG durchzuführen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
1. Daten gemäß Abs. 2;
2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß § 44 NBG;
3. bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfungen dem Bundesminister unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Sie ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.