Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Text
XVI. Oesterreichische Nationalbankrömisch sechzehn. Oesterreichische Nationalbank
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und ihm auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
(2)Absatz 2,Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Meldungen gemäß den §§ 74 und 75 haben hiebei in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für den Bundesminister für Finanzen die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG durchzuführen.Alle Anzeigen gemäß den Paragraphen 20 und 73 und Meldungen gemäß Paragraph 74, sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Meldungen gemäß den Paragraphen 74 und 75 haben hiebei in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für den Bundesminister für Finanzen die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, DSG durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
Daten gemäß Abs. 2;Daten gemäß Absatz 2,;
bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß § 44 NBG;bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß Paragraph 44, NBG;
bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.
(4)Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfungen dem Bundesminister unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfungen dem Bundesminister unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12055482
alte Dokumentnummer
N3199657522J