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§ 79 BWG

Fassungen
01.01.1994 bis 22.08.1996 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996danach: BGBl. Nr. 445/1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch sechzehn. Oesterreichische Nationalbank

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und ihm auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Alle Anzeigen gemäß Paragraph 73 und Meldungen gemäß Paragraph 74, sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Meldungen gemäß den Paragraphen 74 und 75 haben hiebei in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für den Bundesminister für Finanzen die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, DSG durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      Daten gemäß Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß Paragraph 44, NBG;
    3. Ziffer 3
      bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.
  4. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfungen dem Bundesminister unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052448

alte Dokumentnummer

N3199329693J