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§ 79 BWG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 141/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 141/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 108/2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch sechzehn. Oesterreichische Nationalbank

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Alle Anzeigen gemäß Paragraph 20 und Paragraph 73,, Unterlagen gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 5 und Meldungen gemäß Paragraph 74, sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat diesbezüglich für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen. Eine statistische Auswertung dieser Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      Daten gemäß Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß Paragraphen 44 und 44 a NBG;
    3. Ziffer 3
      bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.
  4. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 70 a, Absatz 2, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 70 a, Absatz 2, steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Prüfungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, Nationalbankgesetz 1984 ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081156

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P79/NOR40081156