Absatz eins,Wenn ein Angebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren gescheitert ist, dürfen der Bieter sowie alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots kein weiteres Angebot für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgeben. Während derselben Frist ist ihnen auch jeder Erwerb von Aktien untersagt, der eine Angebotspflicht (Paragraphen 22 und 25 Absatz 2,) auslösen würde.
BGBl. I Nr. 127/1998
127. Bundesgesetz: Übernahmegesetz – ÜbG sowie Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Sperrfrist
Paragraph 21,
- Absatz 2,Dasselbe gilt, wenn der Bieter kein Angebot stellt, obwohl er
- Ziffer einsÜberlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten (Paragraph 5, Absatz 2,), bekanntgemacht hat;
- Ziffer 2die Entscheidung seines Vorstands und Aufsichtsrats, ein Angebot zu stellen (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins,), bekanntgemacht hat;
- Ziffer 3öffentlich erklärt hat, daß ein Angebot nicht ausgeschlossen werde.
Die Sperrfrist beginnt in diesen Fällen 40 Börsetage nach der Bekanntgabe oder der öffentlichen Erklärung. - Absatz 3,Weiters ist die Stellung eines Angebots für die Dauer eines Jahres untersagt, wenn der Bieter öffentlich erklärt hat, daß ein Angebot nicht abgegeben werde oder die Herbeiführung von Tatsachen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten, nicht erwogen werde.
- Absatz 4,Die Übernahmekommission hat auf Antrag des Bieters und nach Anhörung der Zielgesellschaft die Sperrfrist zu verkürzen, wenn dies die Interessen der Zielgesellschaft und der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht verletzt.