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BGBl. I Nr. 127/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Übernahmegesetz – ÜbG sowie Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahmegesetz (ÜbG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 127/1998 · danach: BGBl. I Nr. 92/2003 § 24↗RIS↗

Ausnahmen von der Angebotspflicht kraft Gesetzes

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Stellung eines Angebots gemäß Paragraph 22, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen (Paragraph 32, KO), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlaß einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden;
    2. Ziffer 2
      Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar ausschließlich dieselben Gesellschafter oder deren Angehörige (Paragraph 32, KO) im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind; dies gilt sinngemäß, wenn Aktien auf den Alleingesellschafter des bisherigen Aktionärs übertragen werden;
    3. Ziffer 3
      Aktien auf eine Privatstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschließlich bisherige Gesellschafter oder Angehörige (Paragraph 32, KO) der Gesellschafter sind.
  2. Absatz 2,Die Übernahmekommission hat durch Verordnung für die Tätigkeit von Kreditinstituten im Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von der Pflicht zur Stellung eines Angebots gemäß Paragraph 22, vorzusehen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber möglich und für die ordnungsgemäße Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmäßig ist. Die Verordnung kann Bedingungen und Auflagen für derartige Ausnahmen festlegen.