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BGBl. I Nr. 92/2003

kundgemacht 28.10.2003 RIS↗Parlament↗
92. Bundesgesetz: Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 – GIRÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG) geschaffen wird sowie mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Unternehmensreorganisationsgesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 – GIRÄG 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahmegesetz (ÜbG) 1 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 127/1998 · danach: BGBl. I Nr. 92/2003 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 19.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 92/2003 · danach: BGBl. I Nr. 75/2006 § 24↗RIS↗
Ausnahmen von der Angebotspflicht kraft Gesetzes
§ 24.
(1) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots gemäß § 22 besteht nicht, wenn
1. Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen (§ 32 Abs. 1 KO), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlaß einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden;
2. Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar ausschließlich dieselben Gesellschafter oder deren Angehörige (§ 32 Abs. 1 KO) im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind; dies gilt sinngemäß, wenn Aktien auf den Alleingesellschafter des bisherigen Aktionärs übertragen werden;
3. Aktien auf eine Privatstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschließlich bisherige Gesellschafter oder Angehörige (§ 32 Abs. 1 KO) der Gesellschafter sind.
(2) Die Übernahmekommission hat durch Verordnung für die Tätigkeit von Kreditinstituten im Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von der Pflicht zur Stellung eines Angebots gemäß § 22 vorzusehen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber möglich und für die ordnungsgemäße Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmäßig ist. Die Verordnung kann Bedingungen und Auflagen für derartige Ausnahmen festlegen.