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BGBl. I Nr. 127/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Übernahmegesetz – ÜbG sowie Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahmegesetz (ÜbG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.1999 – 19.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 127/1998 · danach: BGBl. I Nr. 75/2006 § 3↗RIS↗

Allgemeine Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote

Paragraph 3,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Ausdruck folgender allgemeiner Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Alle Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, müssen gleich behandelt werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
  2. Ziffer 2
    Die Empfänger des Angebots müssen über genügend Zeit und hinreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können.
  3. Ziffer 3
    Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen im Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch im Interesse der Arbeitnehmer, der Gläubiger und im öffentlichen Interesse handeln.
  4. Ziffer 4
    Beim Handel mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen geschaffen werden.
  5. Ziffer 5
    Das Übernahmeverfahren ist rasch durchzuführen; insbesondere darf die Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit durch ein Übernahmeangebot nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus behindert werden.