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BGBl. I Nr. 127/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Übernahmegesetz – ÜbG sowie Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahmegesetz (ÜbG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.1999 – 19.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 127/1998 · danach: BGBl. I Nr. 75/2006 § 7↗RIS↗

Angebotsunterlage

Paragraph 7,

Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:

  1. Ziffer eins
    den Inhalt des Angebots;
  2. Ziffer 2
    Angaben zum Bieter, insbesondere, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft; weiters Angaben über mittelbare und unmittelbare Beteiligungen am Bieter im Sinn der Paragraphen 91 f, BörseG und seine Zugehörigkeit zu einem Konzern;
  3. Ziffer 3
    die Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind;
  4. Ziffer 4
    die für jedes Beteiligungspapier gebotene Gegenleistung sowie die bei der Bestimmung der Gegenleistung angewandte Bewertungsmethode, in den Fällen des Paragraph 26, die Grundlagen der Berechnung; weiters Angaben über die Durchführung des Angebots, insbesondere über die zur Entgegennahme von Annahmeerklärungen und zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten Stellen;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls den prozentuellen Mindest- und Höchstanteil oder die Mindest- und Höchstzahl der Beteiligungspapiere, zu deren Erwerb sich der Bieter verpflichtet, sowie eine Darstellung der Zuteilungsregelung im Sinn des Paragraph 20,;
  6. Ziffer 6
    die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft, über die der Bieter bereits verfügt;
  7. Ziffer 7
    die Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte, an die das Angebot gebunden ist;
  8. Ziffer 8
    die Absichten des Bieters über seine künftige Geschäftspolitik, insbesondere in bezug auf die künftige Tätigkeit der Zielgesellschaft, auf ihre Beschäftigten einschließlich geplanter Änderungen der Beschäftigungsbedingungen und auf das Management;
  9. Ziffer 9
    die Frist für die Annahme des Angebots und für die Erbringung der Gegenleistung;
  10. Ziffer 10
    im Fall einer Gegenleistung in Form von Wertpapieren Angaben zu diesen Wertpapieren gemäß Paragraph 7, KMG und Paragraphen 74, ff BörseG;
  11. Ziffer 11
    die Bedingungen der Finanzierung des Angebots durch den Bieter.