BGBl. I Nr. 132/1998
132. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 Z 1, Z 2, lit c (entfallen); Abs 2; Abs 3
§ 12.
(1) Volksschulen sind
zu führen.
(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen. Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf)
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters Schulforums, des Bezirksschulrates (Kollegium) Schulerhalters und des Landesschulrates Bezirksschulrates (Kollegium).