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BGBl. I Nr. 133/1998

kundgemacht 18.08.1998 RIS↗Parlament↗
133. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/1998× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 213 § 0↗RIS↗
§ 31cgeändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 bis Abs 6 · umnummeriert: Abs 1
in Kraft 22.07.1995 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 468/1995 · danach: BGBl. I Nr. 133/1998 § 31c↗RIS↗
in Kraft 01.09.1998 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 133/1998 · danach: BGBl. I Nr. 75/2013 § 31c↗RIS↗
Umstufung in höhere und niedrigere Leistungsgruppen
§ 31c.
(1) Für Schularten mit Leistungsgruppen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung nach den Aufgaben der betreffenden Schulart und den Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände mindestens einen und höchstens drei Termine für die Umstufung der Schüler in die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Leistungsgruppe festzusetzen. Ein weiterer Umstufungstermin besteht am Ende eines Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand in dieser geführt wird. In Schulstufen an Berufsschulen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin.
(21) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
(32) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres zum Umstufungstermin in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' genügend“ zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend'' „Genügend“ erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
(43) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die näheren Voraussetzungen für die Umstufungen gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Leistungsgruppen durch Verordnung festlegen. Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.
(54) Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist. Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
(65) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 2 1 und 3 2 entscheidet der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
(76) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 2 1, 3 2 und 5 4 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 2 1 und 3 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 2 1 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 5 4). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 5 4 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.