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BGBl. I Nr. 139/1998

kundgemacht 18.08.1998 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum GSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/1998× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 5691 § 0↗RIS↗
§ 119geändertZ 1 bis Z 3, Z 4 (neu)
in Kraft 01.08.1996 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 412/1996 · danach: BGBl. I Nr. 139/1998 § 119↗RIS↗
in Kraft 01.08.1998 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 139/1998 · danach: BGBl. I Nr. 142/2004 § 119↗RIS↗
Versicherungsmonat
§ 119.
Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes:
1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a oder § 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung,
Ersatzzeit,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
2. Für Versicherungszeiten gemäß § 116a oder § 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 116a oder § 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 116a oder § 116b wegfallen. Für Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.
3. Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 116a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b wegfallen.
4. Sind für ein und denselben Kalendermonat
a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;
b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.