Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 13/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
13. Bundesgesetz: 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 11381 § 0↗RIS↗
§ 27aneu
in Kraft 01.01.1998 – 29.06.2001 · idF BGBl. I Nr. 13/1998 · danach: BGBl. I Nr. 61/2001 § 27a↗RIS↗

Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens

Paragraph 27 a, (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, daß unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluß dem Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

  1. Absatz 2,Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.