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BGBl. I Nr. 13/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
13. Bundesgesetz: 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 11381 § 0↗RIS↗
§ 53geändertText (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 13/1998 § 53↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 19.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 13/1998 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 § 53↗RIS↗
Zu Art. 57 ZK
§ 53. Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 2 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.