BGBl. I Nr. 13/1998
13. Bundesgesetz: 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76geändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu)
§ 76.
(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch der Zahlung mit Scheck, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen zu, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen.
1. der Einzahlung mit Erlagschein,
2. der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
3. der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
4. der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
§ 211 Abs. 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.