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BGBl. I Nr. 153/1998

kundgemacht 20.08.1998 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1998
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 216 § 0↗RIS↗
§ 207geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 4 · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.01.1975 – 30.09.1998 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 153/1998 § 207↗RIS↗
in Kraft 01.10.1998 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 153/1998 · danach: BGBl. I Nr. 40/2009 § 207↗RIS↗
Unzucht mit Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
§ 207.
(1) Wer außer dem Fall des § 206 eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht oder zu einer unzüchtigen geschlechtliche Handlung mit an einer anderen unmündigen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen vornimmt oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung von einer unmündigen Person an sich selbst vorzunehmen vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(23) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(34) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als zwei vier Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 2 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.