Absatz eins,Die durch Edikt anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich.
BGBl. I Nr. 158/1998
158. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, des Zustellgesetzes, des Agrarverfahrensgesetzes, des Auskunftspflichtgesetzes, des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Fremdengesetzes 1997, des Handelsgesetzbuches, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, des Verlautbarungsgesetzes 1985 und des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Agrarverfahrensgesetz, das Auskunftspflichtgesetz, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz, das Fremdengesetz 1997, das Handelsgesetzbuch, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Verlautbarungsgesetz 1985 und das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44eneu
Paragraph 44 e,
- Absatz 2,Paragraph 67 e, ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Die Verhandlungsschrift ist spätestens eine Woche nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens drei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können die Beteiligten während der Einsichtsfrist bei der Behörde Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat die Behörde die Verhandlungsschrift im Internet bereitzustellen.