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BGBl. I Nr. 5/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 323 § 0↗RIS↗
§ 44egeändertAbs 3
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 158/1998 · danach: BGBl. I Nr. 5/2008 § 44e↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 5/2008 · danach: BGBl. I Nr. 20/2009 § 44e↗RIS↗
§ 44e.
(1) Die durch Edikt anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2) § 67e ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Verhandlungsschrift ist spätestens eine Woche nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens drei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können die Beteiligten während der Einsichtsfrist bei der Behörde Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen oder Ausdrucke erstellen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat die Behörde die Verhandlungsschrift im Internet bereitzustellen.