Absatz eins,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,).
BGBl. I Nr. 15/1998
15. Bundesgesetz: Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden (Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Behördenzuständigkeit
Paragraph 12,
- Absatz 2,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
- Ziffer einsStraßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,;
- Ziffer 2Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
- Ziffer 3Anschlußbahnen gemäß Paragraph 7, Ziffer 2 und 3;
- Ziffer 4Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß Paragraph 8, mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.
- Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist als Behörde zuständig für Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph 4,, für Straßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, für Anschlußbahnen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins und für Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Er ist überdies für Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Verleihung von Europakonzessionen zuständig.
- Absatz 4,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
- Ziffer einszur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
- Ziffer 2zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
- Ziffer 3zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 38 und 39;
- Ziffer 4zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten.
Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.