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BGBl. I Nr. 15/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
15. Bundesgesetz: Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden (Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 17 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 10.01.1998 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 15/1998 · danach: BGBl. I Nr. 151/2001 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, wenn sie die im Absatz 2, bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2,Die im Verzeichnis gemäß Absatz eins, zu führenden Personen haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:
    1. Litera a
      die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hochschule,
    2. Litera b
      die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll,
      wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden,
    3. Litera c
      die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Von den Erfordernissen gemäß Litera a und b kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß Litera c, kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.