BGBl. I Nr. 151/2001
151. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertÜberschrift (neu); Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu); Abs 3 · umnummeriert: Abs 2 Z 3
Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete
§ 15.
(1) Das Bundesministerium Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Elektrizitätswirtschaft Technologie hat folgende Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen.:
2. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll, wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden;
(3) Von den Erfordernissen gemäß lit Abs. a 2 Z 1 und b 2 kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß lit Abs. c 2 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.