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BGBl. I Nr. 151/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗Parlament↗
151. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über einen Deregulierungsauftrag erlassen sowie das Eisenbahngesetz 1957, das Rohrleitungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 22 § 0↗RIS↗
§ 15geändertÜberschrift (neu); Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu); Abs 3 · umnummeriert: Abs 2 Z 3
in Kraft 10.01.1998 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 15/1998 · danach: BGBl. I Nr. 151/2001 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.04.2002 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 151/2001 · danach: BGBl. I Nr. 125/2006 § 15↗RIS↗
Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete
§ 15.
(1) Das Bundesministerium Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Elektrizitätswirtschaft Technologie hat folgende Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen.:
(2) 1. Die im Verzeichnis gemäß Abs. 1 zu führenden Personen haben folgende Erfordernisse zu erfüllen: Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
a) die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hochschule 2. Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.
b (2) die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll, Personen nach Abs. 1 Z 2 haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:
wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien 1. die Vollendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden, für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hochschule;
2. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll, wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden;
c) 3. die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(3) Von den Erfordernissen gemäß lit Abs. a 2 Z 1 und b 2 kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß lit Abs. c 2 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.