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BGBl. I Nr. 168/1998

kundgemacht 10.11.1998 RIS↗Parlament↗
168. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/1998× zu SDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) 614 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.05.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 137/1975 · danach: BGBl. I Nr. 168/1998 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 168/1998 · danach: BGBl. I Nr. 115/2003 § 8↗RIS↗
Ausweis, Siegel
§ 8.
(1) Dem Sachverständigen ist anläßlich seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie die Liste, in der die er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.
(3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.
(4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger'' enthält. Nach Eintragung in die Liste hat der Sachverständige dem die Liste führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.