die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
BGBl. I Nr. 169/1998
169. Bundesgesetz: Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998 und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80neu
Aufgaben der Vollversammlung
Paragraph 80,
Der Vollversammlung obliegt
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (Paragraph 73, Absatz 2,),
- Ziffer 3die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Paragraph 81, Absatz eins,),
- Ziffer 4die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds,
- Ziffer 5die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
- Ziffer 6die Erlassung einer Umlagenordnung,
- Ziffer 7die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
- Ziffer 8die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
- Ziffer 9die Erlassung der Satzung,
- Ziffer 10die Erlassung der Geschäftsordnung,
- Ziffer 11die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,
- Ziffer 12die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.