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BGBl. I Nr. 110/2001

kundgemacht 10.08.2001 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (2. Ärztegesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2001× zu ÄrzteG 1998×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 899 § 0↗RIS↗
§ 80geändertZ 7, Z 12
in Kraft 11.11.1998 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 · danach: BGBl. I Nr. 110/2001 § 80↗RIS↗
in Kraft 11.08.2001 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 110/2001 · danach: BGBl. I Nr. 156/2005 § 80↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Aufgaben der Vollversammlung
§ 80.
Der Vollversammlung obliegt
1. die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73 Abs. 2),
3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
4. die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds,
5. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
7. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sowie einer Satzung des Wohlfahrtsfonds,
8. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
9. die Erlassung der Satzung,
10. die Erlassung der Geschäftsordnung,
11. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,
12. die Beschlußfassung Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 81 Abs. 4 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.