Absatz eins,Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ein Beirat eingerichtet, der die in Paragraph 2, genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu beraten hat.
BGBl. I Nr. 181/1998
181. Bundesgesetz: Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen
Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Mitglieder des Beirates sind:
- Ziffer einsje ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
- Ziffer 2ein Vertreter der Finanzprokuratur;
- Ziffer 3je ein von der Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte.
- Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
- Absatz 4,Der Beirat kann weiters Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
- Absatz 5,Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der in Absatz 2, genannten Mitglieder sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Absatz 2, genannten Mitglieder des Beirates obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Die Bestellung erfolgt jeweils auf ein Jahr. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.
- Absatz 7,Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Absatz 8,Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.