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BGBl. I Nr. 30/1998

kundgemacht 14.01.1998 RIS↗Parlament↗
30. Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer – GAFB
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Medizinproduktegesetz, das Post- Betriebsverfassungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Suchtmittelgesetz, das Tierärztegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz 1973, die Exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Militärstrafgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer – GAFB)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärstrafgesetz (MilStG) 9 § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 30/1998 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 7↗RIS↗

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil

römisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

Paragraph 7, (1) Wer der Einberufung

  1. Ziffer eins
    zum Grundwehrdienst oder
  2. Ziffer 2
    zu einer Truppenübung oder
  3. Ziffer 3
    zu einer Kaderübung oder
  4. Ziffer 4
    zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
  5. Ziffer 5
    zu einer außerordentlichen Übung oder
  6. Ziffer 6
    zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer der Einberufung
    1. Ziffer eins
      zum Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      zu einer Truppenübung
    länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Wer der Einberufung
    1. Ziffer eins
      zu einer Kaderübung oder
    2. Ziffer 2
      zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    3. Ziffer 3
      zu einer außerordentlichen Übung oder
    4. Ziffer 4
      zu einem Aufschubpräsenzdienst
    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.