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BGBl. I Nr. 41/1998

kundgemacht 27.02.1998 RIS↗Parlament↗
41. Bundesgesetz: Änderung des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz (InvFG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/1998× zu InvFG 1993×

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) 530 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 23gneu
in Kraft 01.03.1998 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 41/1998 · danach: BGBl. I Nr. 106/1999 Art. 2 § 23g↗RIS↗

Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan

Paragraph 23 g, (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine natürliche Person nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.

  1. Absatz 2,Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:
    1. Ziffer eins
      Wenn beim Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Altersvorsorge anfällt oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat und
    2. Ziffer 2
      der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl, als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossenen Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oder
    3. Ziffer 3
      von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorhandenen Anteilen von diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH pro Jahr rückgelöst werden können.
    Die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)
  3. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)
Art. 2 § 23ggeändert nie in Kraft getretenAbs 3; Abs 4, Z 1 bis Z 3 (neu)
in Kraft 01.03.1998 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 41/1998 · danach: BGBl. I Nr. 106/1999 Art. 2 § 23g↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2000) · idF BGBl. I Nr. 41/1998 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 106/1999 Art. 2 § 23g↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan
§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine natürliche Person nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.
(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:
1. Wenn beim Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Altersvorsorge anfällt oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat und
2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl, als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossenen Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oder
3. von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteilen von diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH pro Jahr rückgelöst werden können.
Die Voraussetzungen der Z 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.
(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft) Der Auszahlungsplan hat weiters vorzusehen, daß wenn auf Verlangen des Anteilinhabers eine Auszahlung erfolgt, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, eine Rücknahmegebühr in Höhe von 5 vH des Rechenwertes der rückgelösten Anteile zugunsten des Fondsvermögens einzubehalten ist.
(4) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft) Eine Rücknahmegebühr gemäß Abs. 3 ist nicht einzubehalten, wenn
1. der Anteilinhaber verstorben ist oder
2. ein Veranlagungswechsel Zug um Zug von einem Pensionsinvestmentfonds in einen anderen Pensionsinvestmentfonds erfolgt oder
3. der Gegenwert der Pensionsinvestmentfondsanteile des Anteilinhabers bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 120 000 S nicht übersteigt.