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Art. 2 § 23g InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
ab 01.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 23g01.07.200231.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 23g01.01.200030.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
Art. 2 § 23g01.03.199831.12.1999 BGBl. I Nr. 41/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 23 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 41/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999an diesem Tag: BGBl. I Nr. 106/1999

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan

Paragraph 23 g, (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine natürliche Person nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.

  1. Absatz 2,Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:
    1. Ziffer eins
      Wenn beim Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Altersvorsorge anfällt oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat und
    2. Ziffer 2
      der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl, als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossenen Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oder
    3. Ziffer 3
      von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorhandenen Anteilen von diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH pro Jahr rückgelöst werden können.
    Die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.
  2. Absatz 3,Der Auszahlungsplan hat weiters vorzusehen, daß wenn auf Verlangen des Anteilinhabers eine Auszahlung erfolgt, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind, eine Rücknahmegebühr in Höhe von 5 vH des Rechenwertes der rückgelösten Anteile zugunsten des Fondsvermögens einzubehalten ist.
  3. Absatz 4,Eine Rücknahmegebühr gemäß Absatz 3, ist nicht einzubehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteilinhaber verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Veranlagungswechsel Zug um Zug von einem Pensionsinvestmentfonds in einen anderen Pensionsinvestmentfonds erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      der Gegenwert der Pensionsinvestmentfondsanteile des Anteilinhabers bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 120 000 S nicht übersteigt.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12056636

Alte Dokumentnummer

N3199811522U