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BGBl. I Nr. 46/1998

kundgemacht 27.02.1998 RIS↗Parlament↗
46. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/1998× zu LDG 1984×

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 113 § 0↗RIS↗
§ 95geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.09.1984 – 28.02.1998 · idF BGBl. Nr. 302/1984 · danach: BGBl. I Nr. 46/1998 § 95↗RIS↗
in Kraft 01.03.1998 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 46/1998 · danach: BGBl. I Nr. 97/1999 § 95↗RIS↗
Disziplinarerkenntnis
§ 95.
(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.