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BGBl. I Nr. 97/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/1999× zu LDG 1984×

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 12 § 0↗RIS↗
§ 95geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.03.1998 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 46/1998 · danach: BGBl. I Nr. 97/1999 § 95↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 97/1999 · danach: BGBl. I Nr. 151/2013 § 95↗RIS↗
Disziplinarerkenntnis
§ 95.
(1) Die Disziplinarkommission Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 3 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Sofern Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eine eingerichteten Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam rechtswirksam.