Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 47/1998

kundgemacht 27.02.1998 RIS↗Parlament↗
47. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/1998× zu LLDG 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 111 § 0↗RIS↗
§ 103geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.09.1985 – 28.02.1998 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. I Nr. 47/1998 § 103↗RIS↗
in Kraft 01.03.1998 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 47/1998 · danach: BGBl. I Nr. 148/2013 § 103↗RIS↗
Disziplinarerkenntnis
§ 103.
(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 81 Abs. 3 oder § 91 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.
(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.
Schlagworte
Disziplinarsenat, Bescheid, Zustellung