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BGBl. I Nr. 47/1998

kundgemacht 27.02.1998 RIS↗Parlament↗
47. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/1998× zu LLDG 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 111 § 0↗RIS↗
§ 105geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.09.1985 – 28.02.1998 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. I Nr. 47/1998 § 105↗RIS↗
in Kraft 01.03.1998 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 47/1998 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 105↗RIS↗
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 105.
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Lehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß § 86 Abs. 5 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Lehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
Schlagworte
Bescheid