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BGBl. I Nr. 79/1998

kundgemacht 18.06.1998 RIS↗Parlament↗
79. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 1998
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, das Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ bei der „Eurofima“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, das Energieanleihegesetz 1982, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, das Garantiegesetz 1977, das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, das Poststrukturgesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden, das Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz Köflacher Eisenbahn GmbH (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäftsanteile erlassen wird und das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) geändert wird (Budgetbegleitgesetz 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 631 § 0↗RIS↗
§ 12aufgehoben
in Kraft 01.05.1996 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht hat eine geeignete Person zu ermächtigen, die Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des minderjährigen Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt. Das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat den Beschluß nach Absatz eins, nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten (Paragraph 13,) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.
  3. Absatz 3,Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung gemäß Absatz 2, nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe, sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen den Kindern zuzurechnen, für welche die Erhöhungen gewährt werden.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat die Ermächtigung gemäß Absatz eins, zu widerrufen oder abzuändern, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben; sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe überhaupt weggefallen, verliert der Beschluß seine Wirksamkeit.