Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
BGBl. I Nr. 96/1998
96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz – KTG und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Entziehung der Berufsberechtigung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
- Ziffer einsdas Diplom gemäß Paragraph 31, oder
- Ziffer 2der Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder
- Ziffer 3der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 7
einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen. - Absatz 3,Wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegen und
- Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.