Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 96/1998

kundgemacht 21.07.1998 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz – KTG und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kardiotechnikergesetz (KTG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.01.1999 – 17.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 96/1998 · danach: BGBl. I Nr. 8/2016 § 16↗RIS↗

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das Diplom gemäß Paragraph 31, oder
    2. Ziffer 2
      der Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder
    3. Ziffer 3
      der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 7
    einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.