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BGBl. I Nr. 96/1998

kundgemacht 21.07.1998 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz – KTG und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kardiotechnikergesetz (KTG) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 96/1998 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 35↗RIS↗

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
  3. Absatz 3,Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Absatz 2, einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.
  4. Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      einen Antrag gemäß Absatz 2, nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,
    haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden.