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BGBl. I Nr. 9/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
9. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Schiffahrtsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 115 § 0↗RIS↗
§ 305geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 01.01.1962 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. I Nr. 9/1998 § 305↗RIS↗
in Kraft 10.01.1998 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 9/1998 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 305↗RIS↗
§ 305.
(1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter erster Instanz erlassen hat. Ist im abgeschlossenen Verfahren die Zuständigkeit auf Grund eines Antrages gemäß § 311 Abs. 2 oder 3 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen, so steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz zu.
(2) In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat entschieden hat (§ 260 Abs. 2), ist auch über die Wiederaufnahme durch einen Berufungssenat zu entscheiden.
(3) Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, so steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(42) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.