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BGBl. I Nr. 105/1999

kundgemacht 09.07.1999 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG und Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG) und mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 171 § 0↗RIS↗
§ 12geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.09.1997 – 30.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 105/1999 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.10.1999 – 31.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 105/1999 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 12↗RIS↗
§ 12. Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge.
(1) Soweit in den §§ 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn § 12.
a (1) es von der Autro Control GmbH durch Bescheid gemäß § 13 zugelassen ist, oder Soweit in den §§ 7, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es
b) 1. die Zulassung in einem anderen Staat von der Austro Control GmbH gemäß § 18 durch Bescheid anerkannt worden ist, oder die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,
c) die Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt 2. für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
3. gemäß den §§ 163 bis 165 versichert ist.
Durch Verordnung kann festgesetzt werden, daß die Bestätigung der für die jeweilige Verwendung notwendigen Lufttüchtigkeitserfordernisse von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1) betrieben werden, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu erfolgen hat.
(2) Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln. Dabei können Sonderbestimmungen für Ultraleichtflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter festgesetzt werden, soweit dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.
(24) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (§ 17) gegeben ist.