BGBl. I Nr. 102/1997
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1 lit a, lit b
§ 12. Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge.
(1) Soweit in den §§ 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn
a) es vom Bundesamt für Zivilluftfahrt von der Autro Control GmbH durch Bescheid gemäß § 13 zugelassen ist, oder
b) die Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt von der Austro Control GmbH gemäß § 18 durch Bescheid anerkannt worden ist, oder
c) die Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt.
(2) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (§ 17) gegeben ist.