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BGBl. I Nr. 105/1999

kundgemacht 09.07.1999 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG und Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG) und mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 171 § 0↗RIS↗
§ 132geändertAbs 1
in Kraft 01.09.1997 – 30.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 105/1999 § 132↗RIS↗
in Kraft 01.10.1999 – 31.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 105/1999 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 132↗RIS↗
§ 132. Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen.
(1) Für die vorübergehende Verwendung von Zivilluftfahrzeugen zu einem Zweck, für den sie eine Verwendung, die nicht zugelassen sind ( gemäß§ 13 und 18) 12 als zulässig beurkundet worden ist, zum Beispiel für Schleppflüge oder für Flüge mit Akrobatik am Luftfahrzeug, ist die Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.
(3) Die Lautsprecherwerbung aus Luftfahrzeugen ist verboten.